Die vom Wahlausschuss aufgestellte Vorschlagsliste wird vom 01.08.2025 bis zum 15.08.2025 wie folgt veröffentlicht:
Roman Dembinski
55 Jahre, Landschaftsgärtner, Arnsberg
Wilfried Esser
57 Jahre, Schreinermeister, Arnsberg
Stephanie Luttermann
41 Jahre, Lehrerin, Arnsberg
Reinhard Christian Maiworm
66 Jahre, Bilanzbuchalter, Arnsberg
Matthias Otto
55 Jahre, Dipl.-Ing. Versorgungstechnik, Arnsberg
Maximilian Richter
26 Jahre, Anlagenmechaniker und Elektroniker, Arnsberg
Petra Anna Maria Schleep
70 Jahre, Rentnerin, Arnsberg
Martin Schulte
43 Jahre, Verkehrsfachwirt, Arnsberg
Thomas Vollmer
59 Jahre, Landwirt, kaufmännischer Angestellter, Arnsberg
Gabriele Voßbeck
61 Jahre, Dipl.-Kff. / Steuerberaterin, Arnsberg
Anna Werner
43 Jahre, Stellv. Fachbereichsleitung Verwaltungsleitung, Arnsberg
Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahlberechtigten das Recht haben, diese Vorschlagsliste innerhalb der Zeit der Veröffentlichung (01.08.2025 – 15.08.2025) zu ergänzen.
Zum Kirchenvorstand ist gemäß § 11 Abs. 1 Kirchliches Vermögensverwaltungsgesetz für die Erzdiözese Paderborn (KVVG) Diözesangesetz vom 10. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 130), geändert am 14. März 2025 (KA 2025, Nr. 45), § 3 Abs. 1 Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände in der Erzdiözese Paderborn (KV-WO) Diözesangesetz vom 10. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 132) in der Fassung vom 14. März 2025 (KA 2024, Nr. 46) jede wahlberechtigte Person wählbar, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nicht wählbar sind
a. Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Kirchengemeinde, zum Pfarrer oder dem vom Diözesanbischof mit der Leitung der Kirchengemeinde betrauten Geistlichen oder einer nach can. 517 § 2 CIC beteiligten Person gemäß § 5 Absatz 2 stehen oder die zu einem haupt- oder nebenamtlichen Dienst in dieser Kirchengemeinde bestellt sind (Art. 4 § 3 Einführungsgesetz zum Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetz für die Erzdiözese Paderborn – KVVG – (EG KVVG PB) vom 10. Oktober 2024 ist beachtlich),
b. im kirchlichen Dienst beschäftigte Personen, die mit der kirchlichen Aufsicht über die Kirchengemeinden betraut sind,
c. Geistliche, einschließlich Ruhestands- sowie Ordensgeistliche und,
d. Personen, die durch Dekret oder Urteil der zuständigen kirchlichen Autorität von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
Zur Wahl kann auch zugelassen werden, wer seinen Erstwohnsitz nicht in der Kirchengemeinde hat, seinen Erstwohnsitz aber spätestens sechs Monate vor dem Wahltag in der Erzdiözese Paderborn oder in einer der an die Erzdiözese Paderborn unmittelbar angrenzenden (Erz-)Diözesen begründet hat (§ 10 Abs. 3 KVVG). Das passive Wahlrecht kann nur in einer Kirchengemeinde ausgeübt werden (§ 11 Abs. 2 KVVG).
Der Ergänzungsvorschlag ist gültig, wenn er
a. von mindestens 10 wahlberechtigten Personen mit Vor- und Nachnamen sowie unter Angabe des Erstwohnsitzes unterzeichnet ist,
b. die schriftliche Erklärung der oder des Vorgeschlagenen enthält, dass sie oder er zur Kandidatur bereit ist und
c. innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung beim Wahlvorstand eingereicht ist.
Neben der Bereitschaftserklärung zur Kandidatur bedarf es des Vorliegens der Einwilligung zur Verarbeitung zusätzlicher personenbezogener Daten und der Erklärung zum Vorliegen der Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäß § 11 KVVG.